Ehe für alle – Ablösung des Partnerschaftsgesetzes
Am 26. September 2021 sagten die Schweizer Stimmberechtigten «Ja» zur «Ehe für alle». Seit dem 1. Juli 2022 steht das Rechtsinstitut der Ehe nun allen Personen, unabhängig ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung, offen.
Wie unterscheidet sich die Ehe zur eigetragenen Partnerschaft?
Eingetragene Partner haben ähnliche Rechte und Pflichten wie verheiratete Partner, sind Letzteren jedoch nicht gleichgestellt. Neben symbolischen gibt es auch rechtliche Unterschiede. Diese Unterschiede zeigen sich vor allem bei der Einbürgerung, im Bereich der Fortpflanzungsmedizin sowie bei der Adoption.
Wird eine bestehende eingetragene Partnerschaft automatisch in eine Ehe umgewandelt?
Nein. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben bestehen. Wer somit heute in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann diese weiterführen oder in eine Ehe umwandeln. Für die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe reicht die Abgabe einer gemeinsame Erklärung der Partnerinnen oder Partner auf dem Zivilstandsamt.
Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht seit diesem Zeitpunkt einzig die Ehe offen.
Was ist bei der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe insbesondere zu berücksichtigen?
Zu beachten gilt es insbesondere, dass mit der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe auch der ordentliche Güterstand abgeändert wird. Gemäss dem Partnerschaftsgesetz gilt bei eingetragenen Partnern im Gegensatz zu verheirateten Paaren die Gütertrennung als ordentlicher Güterstand. Wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt, so gilt für diese Partner oder Partnerinnen neu die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand. Möchte somit das gleichgeschlechtliche Paar seine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, jedoch den Güterstand der Gütertrennung beibehalten, so kann es dies mit dem Abschluss eines Ehevertrags erreichen.
Eine weitere Änderung betrifft den Fall, sofern eine bzw. einer der gleichgeschlechtlichen Partner die eingetragene Partnerschaft auflösen will und der bzw. die andere einer Auflösung nicht zustimmen will. Gemäss Partnerschaftsgesetz müssen die Partner oder Partnerinnen zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Für verheiratete Paare gilt eine Trennungszeit von 2 Jahren.
Welche weiteren Neuerungen bringt die «Ehe für alle» mit sich?
Mit der Öffnung der Ehe für alle können nun auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren, was bisher nur für verschiedengeschlechtliche Paare möglich war. Gleichgeschlechtlichen Paaren stand bisher nur die Adoption des Kindes des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin offen.
Weiters erhalten lesbische Paare mit der Ehe die Möglichkeit, in einer Fortpflanzungsklinik in der Schweiz mithilfe eines Samenspenders schwanger zu werden. Bei der Geburt werden beide Ehefrauen als Eltern anerkannt. Dies war bisher nicht möglich.
Neu gilt zudem nicht nur für heterosexuelle Ausländerinnen und Ausländer eines Schweizer Ehepartners das erleichterte Einbürgerungsverfahren, sondern auch für homosexuelle Ausländerinnen und Ausländer.
Eine weitere Neuerung betrifft den sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Diese gilt jedoch aktuell nur für Frauenpaare. Eingetragene Lebenspartnerinnen erhalten nur dann eine Witwenrente beim Tod der einen Partnerin, wenn sie ein minderjähriges Kind haben. Als Ehepaar haben sie künftig, wie alle verheirateten Frauen, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihrer Partnerin über 45 Jahre alt sind.
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